Grundsteuerreform 2025: Neue Hebesätze für Burgdorf aufkommensneutral beschlossen
Der Rat der Stadt Burgdorf hat am 21. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) verabschiedet. Die Anpassungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und setzen die Vorgaben der bundesweiten Grundsteuerreform sowie des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) um.
Hintergrund der Reform
Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die bisherigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seitdem wurde ein neues System entwickelt, das ab 2025 flächendeckend gilt. Niedersachsen hat sich für ein eigenes Modell, das sogenannte Flächen-Lage-Modell, entschieden. Dieses berücksichtigt neben der Größe und Nutzung des Grundstücks auch dessen Lage.
Neue Hebesätze ab 2025
Die Stadt Burgdorf hat auf Basis der neuen Messbeträge aufkommensneutrale Hebesätze ermittelt. Diese sollen gewährleisten, dass die Stadt durch die Reform keine zusätzlichen Einnahmen erzielt. Für die Steuerzahler können sich jedoch Unterschiede ergeben:
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe):
- Neuer Hebesatz: 552 v. H. (vorher: 490 v. H.)
- Grund hierfür ist unter anderem für die Erhöhung: Wohngebäude auf Bauernhöfen fallen künftig unter die Grundsteuer B.
- Grundsteuer B (Grundstücke):
- Neuer Hebesatz: 547 v. H. (vorher: 580 v. H.)
- Grund für die Senkung ist u.a.: Neue Bewertungsmaßstäbe für unbebaute Grundstücke.
Zwei Drittel der Steuerzahler werden entlastet
Durch die Anpassung der Hebesätze ergibt sich für zahlreiche Eigentümer*innen eine geringere Belastung. Bei der Grundsteuer A profieren 17 % der Steuerpflichtigen und bei der Grundsteuer B rund 62 % der Steuerpflichtigen von der Reduzierung.
Die Veränderungen hängen maßgeblich von Faktoren wie Grundstücksgröße, Bebauung, Lage, Alter und Datum der letzten Bewertung ab. Gleichzeitig führen die neuen Bewertungsmaßstäbe und Hebesätze dazu, dass einige Eigentümer künftig höhere Beiträge leisten müssen. Ziel der Reform bleibt jedoch eine gerechte und transparente Verteilung der Steuerlast, die den unterschiedlichen Voraussetzungen der Grundstücke Rechnung trägt.
Beispiele aus der Praxis:
- Eigentumswohnung:
- Bisher: 287,45 €
- Neu: 177,28 €
- Einfamilienhaus (503 m², Baujahr 2004):
- Bisher: 703,83 €
- Neu: 509,20 €
- Einfamilienhaus (1.390 m², Baujahr 1965):
- Bisher: 473,45 €
- Neu: 788,72 €
- Unbebautes Grundstück:
- Bisher: 80,91 €
- Neu: 128,65 €
„Die Reform ist eine Chance, die Steuerlast gerechter zu verteilen und gleichzeitig den individuellen Besonderheiten jedes Grundstücks gerecht zu werden“, erklärt Bürgermeister Armin Pollehn.
Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Detaillierte Informationen zur Grundsteuerreform und den neuen Hebesätzen sind im Bürgerinformationssystem auf der städtischen Website (www.burgdorf.de) unter dem Suchbegriff Hebesatzsatzung abrufbar.
Sollten Sie feststellen, dass der Messbetrag Ihres Grundstücks nicht korrekt oder falsch übermittelt wurde, wenden Sie sich kurzfristig an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Burgdorf, Vor dem Hannoverschen Tor 30, 31303 Burgdorf (Tel. 05136 806 640) bzw. E-Mail poststelle@fa-bu.niedersachsen.de
Pressemitteilung der Stadt Burgdorf